§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe e.V.” Die Kurzform des Namens lautet: „YouRoPa e.V.“ Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Fulda.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck ist:
- die Förderung und Vermittlung der europäischen Idee und der Idee der Völkerverständigung, Austausch und die Auseinandersetzung mit den verschiedenen europäischen und außereuropäischen Kulturen / Jugendkulturen bzw. landestypischen Strukturen; damit wird ein Beitrag für das Zusammenwachsen der Kulturen geleistet
- die Förderung und Unterstützung (auch finanzielle) der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, Europa und im außereuropäischen Ausland
- Impulse durch Veranstaltungen und Aktionen in den jeweiligen Ländern zu geben
- Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Jugendorganisationen und sozialen Initiativen und deren Unterstützung, sofern deren Aktivitäten den Satzungszielen gerecht werden
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements und finanzielle Unterstützung im Bereich internationaler Austauschmaßnahmen und humanitärer Hilfe
- Der Zweck wird verwirklicht durch:
- Austausch- und Begegnungsmaßnahmen (z.B. durch Jugendbegegnung, Workcamp, Fachkräfteaustausch, Humanitäre Hilfe).
- die Planung, Organisation und Durchführung von Angeboten insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (z.B. Konzerte, Filmabende, Betrieb eines selbstorganisierten Jugendcafés, Flohmärkte, Kleidertausch, Nähbar, Workshops)
- Werbung neuer Mitglieder und Mitarbeitenden
- Aufbau eines nationalen und internationalen Netzwerkes der Jugendarbeit.
- Stellungnahmen zu Fragen und Problemen der örtlichen Jugendhilfe
- Beschaffung und Unterhaltung von Räumen
- Anregung und Durchführung von Aktionen, die Zweck und Aufgaben des Vereins beinhalten
- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildungen
- Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Hilfsgütern
- Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Ausschüssen
- Seminare und Workshops zu außerschulischer Kinder- und Jugendbildung
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie die Vereinsziele unterstützt.
- Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie die Vereinsziele unterstützt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Es besteht die Möglichkeit, Fördermitglied ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu werden. Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit erfolgen kann, bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
- durch den Tod des Mitglieds
- durch Ausschluss. Dieser kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden
- Bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Fälligkeit und weiterer schriftlicher Aufforderung.
- Näheres regelt die Beitragsordnung
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Die Höhe, Fälligkeit und Zahlweise regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder sind mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen und wenn Vereinsinteressen dies erfordern.
- Die Einladung erfolgt in Textform, dass heißt entweder schriftlich per Post oder per E-mail bei solchen Mitgliedern, die die technischen Voraussetzungen hierfür nicht haben unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung dies verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie ist in gleicher Weise wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden abgegebenen Stimmen. Ausnahmen bestimmen diese Satzung und das Gesetz.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden im Wortlaut aufgenommen.
- Die Wahl des Vorstands, ggf. dessen Abwahl muss als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung erscheinen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand einschließlich Jahresrechnung und Prüfbericht,
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Regelung des Beitragswesens
- Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes
- Wahl von zwei Kassenprüfenden. Diese dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben die Aufgabe, die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu kontrollieren.
- Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Sie können auf Antrag per Akklamation erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht.
- Mitgliederversammlungen sind unter besonderen Umstände auch online möglich.
- Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung schriftlich im Vorhinein oder mündlich während der Mitgliederversammlung einreichen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur durchgeführten Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus drei oder vier Vorstandsmitgliedern, die zusammen einen geschäftsführenden Kollektivvorstand bilden und die Aufgaben Vorsitz, Stellvertretung, Finanzwesen und Schriftführung übernehmen sowie weiteren ein bis 12 Mitgliedern als Beisitz. Die Mitglieder des geschäftsführenden Kollektivvorstandes müssen volljährig sein.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
- Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Tätigkeit des Vereins.
- Der Vorstand vertritt den Verein mehrheitlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (geschäftsführender Vorstand) bzw. bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied (Beisitz) für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
- Vorstandssitzungen sind unter besonderen Umstände auch online möglich.
- Mitglieder können Anträge zur Vorstandssitzung schriftlich oder mündlich beim Vorstand einreichen.
§ 9 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins kann aus den erhobenen Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden, aus gerichtlichen Bußgeldzuweisungen, aus Zuwendungen von Fördernden und öffentlichen Zuschüssen gebildet werden.
§ 10 Satzungsänderung, Auflösung
- Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Rücksprache mit dem Finanzamt an eine gemeinnützige Organisation oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die dieses nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.
- Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vermögens betraut werden.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand kann die Satzung redaktionell entsprechend den Anforderungen von Amtsgericht und Finanzamt verändern.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung nicht geltendem Recht entsprechen, so sind diese nichtig. Die Satzung insgesamt bleibt jedoch im Sinne ihres Satzungszweckes unangetastet.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.08.2021
Download der Vereinssatzung.